2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr.1‘000.00 festgesetzt. Diese wird zur je zur Hälfte dem Departement Bau und Volkswirtschaft und der Einwohnergemeinde E. ______ auferlegt, wobei auf die Erhebung verzichtet wird. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 zurückzuerstatten. 4. Das Departement Bau und Volkswirtschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführern den für das Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückzuerstatten.