1 AT), ist er mangels einer anderen Tarifgrundlage praxisgemäss auch für die Bemessung der Parteientschädigungen nach Art. 24 VRPG (in der bis Ende 2019 gültigen Fassung) heranzuziehen (vgl. AR GVP 28/2016, Nr. 3678). In Anbetracht der Umstände erscheint eine Entschädigung im unteren Rahmen von Fr. 4‘000.00 für die vier Rekursverfahren als angemessen. Zuzüglich 4% Barauslagen sowie 7.7% für die Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von total Fr. 4‘480.30 bzw. Fr. 1‘120.10 je Verfahren. Diese wird ausgangsgemäss der Vorvorinstanz auferlegt.