Diese wird je zur Hälfte der Vorinstanz und der Vorvorinstanz auferlegt, wobei in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu Seite 12 verzichten ist. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 zurückzuerstatten.