Seite 9 3.4 Die Vorvorinstanz hält dagegen fest, dass sich das von Vize-Gemeindepräsident G. ______ erworbene Grundstück Nr. 0007 in einer Nichtbauzone befinde, weshalb sich dafür die Frage einer Planungszone ohnehin nicht stelle. Zudem bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Erlass der Planungszone auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und den zentrumsnahen Grundstücken im Dorfzentrum. Eine wesentliche raumplanerische Zielsetzung der anstehenden Revision der Ortsplanung liege unter anderem auch darin, die bestehenden grösseren und zusammenhängenden Siedlungsbereiche „H. ___