Die Art und der Umfang des persönlichen Interesses von L. ______ könne nicht beurteilt werden, ein solches Interesse erscheine jedoch naheliegend. Die Meldung im St. Galler Tagblatt über L. ______ Wahl in den Verwaltungsrat sei allein geeignet, den Anschein von Befangenheit zu begründen. In der Folge habe Gemeinderat G. ______ das Grundstück Nr. 0007 angrenzend an die Parzellen Nrn. 0003, 0004, 0005 und 0006 im Gebiet, welches der Gemeinderat E. ______ für bauliche Weiterentwicklung vorgesehen und deshalb nicht mit einer Planungszone belegt habe, gekauft.