Seite 5 Beschwerdeführern könne nicht verlangt werden, dass sie sämtliche Zeitungsmeldungen über Wahlen in private Gesellschaften im Kopf hätten, auch wenn in der Zeitung ein entsprechender Artikel erschienen sei. Die Beschwerdeführer hätten die Ausstandsrüge unverzüglich nach Kenntnis geltend gemacht. Für die Missachtung von Ausstandsgründen gelte keine verkürzte Rekursfrist.