2.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Ausstandsbegehren nicht unverzüglich gestellt worden sei. Unverzüglich bedeute nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds. Es hätte an den Beschwerdeführern gelegen, das Ausstandsbegehren nicht bis zum letzten Tag der Rekursfrist hinauszuzögern, sondern unverzüglich zu stellen.