F. Gegen diesen Beschluss liessen A. ______, B. ______, C. ______ und D. ______, vertreten durch RA ABCD. ___, mit Eingabe vom 24. September 2018 (act. 9/1) Rekurs beim Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden erheben u.a. mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und vom Erlass einer Planungszone über die genannten Grundstücke abzusehen. Dabei machten sie u.a. geltend, dass der Gemeindepräsident L. ______ als Organ der F. ______ beim Einspracheentscheid hätte in den Ausstand treten müssen. G. Mit Entscheid vom 5. August 2019 (act. 2.1) wies das aufgrund der Baugesetzänderung neu zuständige Departement Bau und Volkswirtschaft den Rekurs ab.