3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Gemeinde E. ______. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sachverhalt A. A. ______, B. ______, C. ______ und D. ______ sind Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 in der Gemeinde E. ______. Diese sind der Wohnzone W2 zugeteilt.