der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Beigeladenen 1-3 sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 31. August 2020 Seite 19