2014, N. 21 zu § 27c VRG). Diese Umstände rechtfertigen es, die Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern diese aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- zurückzuvergüten.