52 Abs. 2 aBauG mit dem Bundesrecht nicht vereinbar war, was nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag. Es ist zudem offenkundig, dass den Beschwerdeführer an der dreijährigen Dauer des Rekursverfahrens kein Verschulden trifft (wurde er doch erst am 16. Februar 2018 ins Verfahren einbezogen) und der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot, was bei der Festlegung der Kosten ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. dazu GRIFFEL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu § 27c VRG).