4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird eine reduzierte Entscheidgebühr für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 4‘000.-- und damit auf je Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Bei der Kostenauferlegung ist zu beachten, dass eine geringfügige Zonenplanänderung ohne öffentliche Auflage und damit Art. 52 Abs. 2 aBauG mit dem Bundesrecht nicht vereinbar war, was nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag.