Damit ist nicht davon auszugehen, dass von diesem Urteil eine erhebliche Anzahl weiterer unüberbauter Bauparzellen präjudiziell betroffen wären, welche ohne öffentliche Auflage ein- oder umgezont wurden. Vor diesem Hintergrund sind die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers und der Rechtssicherheit nicht stärker zu gewichten, womit im vorliegenden Fall mangels Seite 16 öffentlicher Auflage die Nichtigkeit des Teilzonenplans D., Parzelle Nr. 0001, festzustellen ist.