Die Vorinstanz hat im Übrigen ausgeführt, dass die Praxis schon unter altem Recht dazu tendiert habe, auch bei geringfügigen Änderungen an Nutzungsplänen eine öffentliche Auflage durchzuführen (vgl. dazu auch den Bericht und Antrag des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden zur Teilrevision des Baugesetzes, [RPG-Revision 2012], S. 24 f.). Damit ist nicht davon auszugehen, dass von diesem Urteil eine erhebliche Anzahl weiterer unüberbauter Bauparzellen präjudiziell betroffen wären, welche ohne öffentliche Auflage ein- oder umgezont wurden.