Zudem ist die Parzelle Nr. 0002, welche vom Ausnützungstransfer profitieren würde, noch unüberbaut und es liegt diesbezüglich noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen erscheinen deshalb im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung und nicht ohne Weiteres als nutzlos, da es diesem freisteht, am Teilzonenplan festzuhalten und diesen durch die Gemeinde nachträglich öffentlich auflegen zu lassen. In Anbetracht der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Regelung von Art.