63 Abs. 1 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einspracheverfahrens gegen sein Bauprojekt Kenntnis über den vorinstanzlichen Rekurs gehabt hat (vgl. den Baugesuchs- und Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017, act. 2.2 sowie die Stellungnahme von RA AA. im Baubewilligungsverfahren vom 4. September 2017, act. 11.53/2). Zudem ist die Parzelle Nr. 0002, welche vom Ausnützungstransfer profitieren würde, noch unüberbaut und es liegt diesbezüglich noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor.