Dem stehen die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, welcher aktenkundig erst am 16. Februar 2018 (act. 11.32) in das seit dem 13. Juli 2016 hängige Rekursverfahren einbezogen wurde. Dem Beschwerdeführer ist zudem darin zuzustimmen, dass das Rekursverfahren ohne ersichtlichen Grund über drei Jahre lang gedauert hat, obwohl Rekurse im Anwendungsbereich des Baugesetzes innert sechs Monaten seit Eingang der Eingabe mit Entscheid zu erledigen sind (Art. 63 Abs. 1 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11).