11.12.2) vermochte diesen Anforderungen nicht zu genügen. Aufgrund der geltenden Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist der Teilzonenplan D., Parzelle Nr. 0001, deshalb als nichtig zu betrachten. Der vorliegende Fall zeigt zudem auf, dass zumindest der Beigeladene 1 mangels öffentlicher Auflage einen Rechtsnachteil erlitten hat, da die Vorinstanz aufgrund der verspäteten Eingabe nicht auf dessen Rekurs eingetreten ist, obwohl er gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG zum Kreis der Legitimierten zählen würde. Dem stehen die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, welcher aktenkundig erst am 16. Februar 2018 (act.