Seite 15 4.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Teilzonenplan D., Parzelle Nr. 0001, nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 RPG öffentlich aufgelegt wurde. Im Weiteren ist dabei auch die vorgeschriebene Mitwirkung und Information der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG, Art. 6 BauG und Art. 4 BauR unterblieben. Der blosse Hinweis auf die bereits erfolgte Genehmigung im kantonalen Amtsblatt (act. 11.12.2) vermochte diesen Anforderungen nicht zu genügen.