Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtsicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 241). Ausschlaggebend ist dabei unter anderem, ob eine Partei im konkreten Einzelfall durch die fehlerhafte - allenfalls nichtige – Verfügung tatsächlich benachteiligt worden ist (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2634).