Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Replik (act. 13) ein, dass nach bis zum 31.12.2017 (recte: 31.12.2018) anwendbarem Recht keine öffentliche Auflage erforderlich gewesen sei. Nach neuem Recht gestalte sich das Verfahren mit zwingender öffentlicher Auflage zweifellos risikoreicher und langwieriger. Sollte tatsächlich nochmals ein Teilzonenplanverfahren durchlaufen werden, hätte dies ganz wesentlich die Vorinstanz infolge der über Gebühr langen Verfahrensdauer zu verantworten.