4. Nach Art. 33 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) werden Nutzungspläne – öffentlich aufgelegt. Das kantonale Recht gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 33 Abs. 2 lit. a RPG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Abs. 2). Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit Art. 6 Abs. 1 und 2 BauG.