3.8 Insgesamt fehlt es den festgestellten Verfahrensmängeln damit an der erforderlichen Schwere, damit diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids führen könnten. Im Weiteren waren die Mängel auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal dem vom Erlassdatum abweichenden vom externen Planungsbüro gesetztem Plandatum keine rechtliche Relevanz zukommt. Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids vom 4. Januar 2016 festgestellt hat, soweit sie diese mit schwerwiegenden Verfahrensfehlern bei dessen Erlass begründete.