welchem geringfügige Änderungen explizit dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen sind). Da zudem vor der Genehmigung die unterschriftliche Zustimmung der Anstösser vorlag und Einsprachen ausblieben, bestand für den Gemeinderat weder ein zwingender Grund, den Beschluss vom 16. Juni 2015 über den Erlass des Teilzonenplans D. zu widerrufen noch diesen formell nochmals zu bestätigen. Zum Zeitpunkt der Überweisung an den Beigeladenen 2 am 7. Dezember 2015 (act. 2.3) waren alle notwendigen Planunterlagen zuhanden der Genehmigungsbehörde vorhanden.