45 BauG und Art. 52 aBauG bei Teilzonenplänen, welche im geringfügigen Verfahren ohne öffentliche Auflage erlassen wurden, eine Vorprüfung nicht zwingend vorgeschrieben war. Insbesondere war nicht definiert, welche Behörde für Vorprüfungen im geringfügigen Verfahren zuständig war (vgl. dagegen Art. 52 Abs. 2 des geltenden Baugesetzes, gemäss welchem geringfügige Änderungen explizit dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen sind).