Seite 13 des Beschwerdeführers betreffend die Erhaltung des Gebäudes Assek. Nr. 0003 ergänzt. Der Planungsbericht enthält damit keine Änderungen oder neue entscheidrelevante Tatsachen, welche zwingend eine zweite Beschlussfassung des Gemeinderats über die Zonenplanänderung erfordert hätten. Was den Vorprüfungsbericht des Planungsamts vom 19. August 2015 (act. 28) anbelangt, gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 45 BauG und Art.