zu Art. 26). Im kantonalen Recht ist denn auch nicht vorgesehen, dass der Planungsbericht zusammen mit dem Nutzungsplan vom Gemeinderat erlassen werden bzw. zwingend bereits zum Zeitpunkt des Erlassbeschlusses vorliegen muss. Im vorliegenden Fall geht im Weiteren aus dem Planungsbericht (act. 29.13.3/2) hervor, dass dieser mit dem Gesuch des Beschwerdeführers und dem Antrag der Planungskommission im Einklang steht, welche dem Gemeinderat am 16. Juni 2015 vorlagen.