Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Planungsbericht im Gegensatz zu den Zonenvorschriften des Baureglements nicht Bestandteil des Nutzungsplans bildet und sich dieser nur an die Genehmigungsbehörde richtet (AEMISEGGER/KISSLING in: Aemisegger/Moor/Ruch/-Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 52 zu den Vorbemer-kungen). Bundesrechtlich vorgeschrieben ist lediglich, dass er vor dem Entscheid über die Genehmigung vorzuliegen hat (RUCH in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O. N. 15 zu Art. 26).