3.7 Dem Gemeinderat ist jedoch anzulasten, dass der Teilzonenplan D., Parzelle Nr. 0001, hinsichtlich seines Zustandekommens nicht in allen Teilen den diesbezüglichen geltenden verfahrensrechtlichen Vorgaben von Art. 52 aBauG entsprochen hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Planungsbericht im Gegensatz zu den Zonenvorschriften des Baureglements nicht Bestandteil des Nutzungsplans bildet und sich dieser nur an die Genehmigungsbehörde richtet (AEMISEGGER/KISSLING in: Aemisegger/Moor/Ruch/-Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 52 zu den Vorbemer-kungen).