Seite 12 3.6 In Würdigung dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Gemeinderat am 16. Juni 2015 dem Gesuch des Beschwerdeführers um Umzonung der Parzelle Nr. 0001 entsprochen und die geringfügige Zonenplanänderung erlassen hat unter dem Vorbehalt, dass vor der Genehmigung die nach Art. 52 Abs. 1 aBauG erforderlichen Unterschriften eingeholt werden und der Planungsbericht erstellt wird. Da diese Planunterlagen vor der Genehmigung vorlagen, ist der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Juni 2015 als gültiger Erlassbeschluss im Sinne von Art.