3 des Beschlusses betreffend das Einholen der Unterschriften deutet darauf hin, dass der Teilzonenplan D., Parzelle Nr. 0001 bereits beschlossene Sache war. In Ziff. 2 des Beschlusses ist diesbezüglich kein Widerspruch erkennbar, wurde doch das Planungsbüro F. damit beauftragt, den für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Teilzonenplan und den Planungsbericht auszuarbeiten. Gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG ist jedoch nicht der Gemeinderat sondern das Departement Bau und Volkswirtschaft für Genehmigungen von Zonenplanänderungen im geringfügigen Verfahren zuständig.