90 Abs. 3 BauG, wonach die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gehen, denen dadurch Vorteile erwachsen). Dies erschiene nicht als nachvollziehbar, wenn der Gemeinderat am 16. Juni 2015 über die vom Beschwerdeführer beantragte Zonenplanänderung noch keinen definitiven Beschluss gefasst hätte und lediglich beschlossen hätte, dafür das geringfügige Verfahren durchzuführen. Auch die Aufforderung an den Beschwerdeführer in Ziff. 3 des Beschlusses betreffend das Einholen der Unterschriften deutet darauf hin, dass der Teilzonenplan D., Parzelle Nr. 0001 bereits beschlossene Sache war.