Seite 11 schlusses vom 16. Juni 2016 bereits entschieden, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer die Kosten des Umzonungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 90 Abs. 3 BauG, wonach die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gehen, denen dadurch Vorteile erwachsen).