52 Abs. 3 aBauG für die Durchführung des geringfügigen Verfahrens an der Beratung offenbar als gegeben eingestuft und im Folgenden nicht mehr weiter erörtert. Der Protokollauszug belegt im Weiteren, dass sich der Gemeinderat inhaltlich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers, dem Antrag der Planungskommission sowie dem Entwurf des Teilzonenplans vom 27. Mai 2015 und damit materiell mit der Umzonung der Parzelle Nr. 0001 in die Wohnzone auseinandergesetzt hat. Dies lässt sich insbesondere aus der protokollierten Passage ableiten, wonach an die Zustimmung zu Umzonungen keine Bedingungen seitens der Gemeinde geknüpft werden können. Zudem wurde in Ziff. 4 des Be-