Für eine Qualifikation des Beschlusses vom 16. Juni 2015 als Erlass einer Teilzonenplanänderung sprechen hingegen folgende Umstände: Aus dem Protokollauszug geht hervor, dass dem Gesuch um Umzonung im geringfügigen Verfahren entsprochen wurde. Aufgrund der einleitenden Bemerkung im Antrag der Planungskommission wurden die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 3 aBauG für die Durchführung des geringfügigen Verfahrens an der Beratung offenbar als gegeben eingestuft und im Folgenden nicht mehr weiter erörtert.