Gegen einen Beschluss im Sinne von 52 Abs. 2 aBauG spricht auch, dass sowohl die Planungskommission C. gemäss Protokollauszug vom 29. Oktober 2015 (act. 11.58.2) als auch das beauftragte Planungsbüro gemäss S. 5 des Planungsberichts (act. 29.13.3/2) davon ausgingen, dass der Gemeinderat nochmals separat über eine Beschlussfassung zum Erlass des Teilzonenplans D. beraten werde. Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass der Beschluss vom 16. Juni 2015 nicht als Erlass einer Teilzonenplanänderung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aBauG zu qualifizieren ist.