Die für das vereinfachte Verfahren erforderlichen Unterschriften sind vom gesuchstellenden Grundeigentümer einzuholen. 4. Die Kosten für dieses Verfahren sind vom Gesuchsteller zu übernehmen. 3.5 Umstritten ist, ob dieser Beschluss als rechtskonformer Erlass einer geringfügigen Teilzonenplanänderung im Sinn von Art. 52 Abs. 2 aBauG qualifiziert werden kann oder nicht.