3 Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn a) damit keine öffentlichen Interessen verletzt werden, b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und c) bei Zonenplänen davon eine kleine Fläche betroffen ist (in der Regel höchstens 3000 m²). Art. 45 BauG Vorprüfung 1 Baureglemente und Zonenpläne sind dem Departement Bau und Volkswirtschaft, Sondernutzungspläne dem kantonalen Planungsamt vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen.