52 aBauG habe noch vorgesehen, dass der Gemeinderat über eine Zonenplanänderung habe beschliessen können, ohne dass öffentliche Auflagen durchgeführt worden seien. Bei einem solchen Verfahren sei es besonders wichtig, dass der Gemeinderat seiner Prüfungspflicht sorgfältig nachkomme und die Interessen aller Beteiligter abwäge. Zu dieser sorgfältigen Abklärung und Interessenabwägung gehöre selbstverständlich auch das Einholen des Vorprüfungsberichts, die Ausarbeitung des Planungsberichts sowie die Einholung der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer. Insbesondere die Ausarbeitung des Planungsberichts solle gemäss Art.