3.3 Der Beigeladene 1 hält in der Vernehmlassung vom 27. November 2019 (act. 12) fest, dass der Gemeinderat C. am 16. Juni 2015 noch nicht endgültig habe über den Teilzonenplan abstimmen können, da zum damaligen Zeitpunkt nachweislich noch nicht alle gesetzlich notwendigen Abklärungen getroffen worden seien. Der Gemeinderat habe zu jenem Zeitpunkt lediglich beschliessen können, dass die Umzonung im geringfügigen Verfahren durchgeführt werden könne. Damit liege kein gültiger Gemeinderatsbeschluss bzw. noch überhaupt kein Beschluss vor.