Der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Juni 2015 sei einem Erlassbeschluss gleichzusetzen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft als erfahrene Genehmigungsbehörde habe keinen Mangel bezüglich Erlass des Teilzonenplans D. durch die kommunale Planungsbehörde festgestellt und diesen vorbehaltlos genehmigt. Es sei wesentlich und werde auch nicht bestritten, dass der Gemeinderat im Rekursverfahren sich