An diesem Faktum ändere auch die etwas unglückliche Formulierung im Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juni 2015, wonach das Planungsbüro E. beauftragt werde, den für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Teilzonenplan und Planungsbericht auszuarbeiten, nichts. Dass zu jenem Zeitpunkt die Zusatzerfordernisse „Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, Vorprüfung sowie Planungsbericht“ gefehlt hätten, stelle entgegen der Meinung der Vorinstanz keinen besonders schweren Mangel dar. Der Beschluss des Gemeinderats vom 16. Juni 2015 sei einem Erlassbeschluss gleichzusetzen.