3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Der Gemeinderat C. habe im Rekursverfahren mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 (act. 11/22.1) nachgewiesen, dass dem Gemeinderat an der Sitzung vom 16. Juni 2015 nicht bloss ein Entwurf, sondern die definitive Fassung des Teilzonenplans D. vorgelegen habe. Beim mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 zugestellten Teilzonenplan D. handle es sich um die definitive Plandarstellung, wie sie dem Gemeinderat an der Sitzung vom 16. Juni 2015 vorgelegen habe.