Der Gemeinderat werde deshalb erst nach Durchführung eine öffentlichen Auflageverfahrens über den Erlass eines Teilzonenplans im Sinne des Entwurfs vom 2. November 2015 beschliessen können. Die Genehmigung vom 4. Januar 2016 beruhe auf der Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. In der Stellungnahme vom 11. November 2019 (act. 10) macht die Vorinstanz zusätzlich geltend, dass auch ein Laie hätte bemerken sollen, dass mit dem genehmigten Teilzonenplan D. etwas nicht stimme. Der Widerspruch zwischen dem angeblichen Planerlass (16.6.2015) und dem Abschluss der Planungsarbeiten (2.11.2015) gehe unmittelbar aus dem Dokument selbst hervor.