Dem Genehmigungsentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft liege folglich kein gültiger Beschluss der zuständigen Planungsbehörde über den Erlass des Teilzonenplans zugrunde. Eine Genehmigung, die sich in diesem Sinne auf einen Nichtplan beziehe, leide objektiv an einem schwerwiegenden Mangel und könne keine Rechtswirkungen entfalten; sie sei nichtig. Dass der Gemeinderat sich im Rekursverfahren für den Teilzonenplan D. ausgesprochen habe, vermöge daran nichts zu ändern.