Die Beigeladene 3 hat als Planungsbehörde ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit darin die Nichtigkeit des Teilzonenplans festgestellt wurde. Die Beigeladenen 1 und 3 haben zudem separat ebenfalls Beschwerde erhoben. Ebenfalls in das Verfahren einbezogen wurde das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Beigeladener 2), dessen Genehmigungsentscheid vom 4. Januar 2016 durch die Vorinstanz als nichtig eingestuft wurde. Mit der Beiladung wird dieses Urteil auch für die Beigeladenen 1-3 verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2).