Zweck dieser Art der Beiladung ist es, den beigeladenen Parteien die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen, bevor ein für sie nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung vorab Ausfluss des rechtlichen Gehörs (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1749). Der Beigeladene 1 war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und hat als ehemaliger Rekurrent ein Interesse an der Nichtigkeit des Teilzonenplans D.. Die Beigeladene 3 hat als Planungsbehörde ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit darin die Nichtigkeit des Teilzonenplans festgestellt wurde.