Als Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Teilzonenplans D., Parzelle Nr. 0001, da ansonsten die von ihm ersuchte Umzonung von der Kurzone in die Wohnzone dahinfällt. Durch die Nichtigkeitserklärung des Genehmigungsentscheids vom 4. Januar 2016 zum Teilzonenplan D., Parzelle Nr. 0001, ist er daher besonders berührt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.