Seite 4 Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung der Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Vorinstanz den Genehmigungsentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft als nichtig erklärt hat, formell beschwert. Als Grundeigentümer der Parzellen Nrn.